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Art. 11a BayImSchG - Übergangsregelung

Bibliographie

Titel
Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)
Amtliche Abkürzung
BayImSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2129-1-1-U

Für Verfahren, in denen die Unterrichtung der Genehmigungsbehörde über das geplante Vorhaben nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 erfolgt ist, ist Art. 1 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.