§ 32 BbgKWahlV - Inhalt der Wahlvorschläge zur Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats, Datenschutz
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-10
(1) Der Wahlvorschlag soll nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster eingereicht werden. Er muss die in § 28 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Angaben enthalten. Die Namen der Bewerbenden müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Bei der Angabe der Personalien der einzelnen Bewerbenden ist die Angabe akademischer Grade und insbesondere folgender kommunaler Ehrenämter und im Grundgesetz und in der Verfassung des Landes Brandenburg vorgesehener Ämter zulässig: Bürgermeisterin oder Bürgermeister, Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher, Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder des Landtages Brandenburg.
(2) Der Wahlvorschlag soll Namen, Anschrift und, soweit möglich, den Telekommunikationsanschluss der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Es ist zulässig, als Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson eine Bewerbende oder einen Bewerbenden zu benennen.
(3) Der Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe, einer oder eines Einzelbewerbenden muss gemäß § 28 Absatz 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeder an ihr beteiligten Partei, politischen Vereinigung und Wählergruppe entsprechend unterzeichnet sein. Die oder der Vertretungsberechtigte der Wählergruppe hat der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter die Vertretungsberechtigung auf Verlangen nachzuweisen.
(4) Unterstützungsunterschriften sind unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
- 1.
Die zuständige Wahlleiterin oder der zuständige Wahlleiter hat auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers sofort genügend Unterschriftenlisten bei der Wahlbehörde (Wahl der Vertretung der Gemeinde oder Wahl des Ortsbeirats) oder den betreffenden Wahlbehörden (Wahl des Kreistages) aufzulegen. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen) und Anschrift einer und eines jeden Bewerbenden in erkennbarer Reihenfolge anzugeben. Bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen ist ferner deren Name und, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese, anzugeben; bei Wahlvorschlägen von Listenvereinigungen sind auch die Namen, und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr Beteiligten anzugeben. Bei Wahlvorschlägen von Einzelbewerbenden ist die Bezeichnung "Einzelwahlvorschlag" anzugeben. Bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen hat der Wahlvorschlagsträger der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass die Bewerbenden und ihre Reihenfolge gemäß den Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bestimmt worden sind. Der Erklärung nach Satz 5 bedarf es nicht, wenn der Wahlleitung bereits eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerbenden und ihrer Reihenfolge (§ 32 Absatz 5 Nummer 4) vorliegt.
- 2.
Die zuständige Wahlleiterin oder der zuständige Wahlleiter hat auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers ferner genügend Unterschriftenlisten für die Unterzeichnung des Wahlvorschlags vor einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister, einer Notarin oder einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle auszuhändigen; Nummer 1 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
- 3.
Die handschriftliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift ist auf einer Unterschriftenliste nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster zu leisten; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen), Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung anzugeben. Die unterzeichnende Person hat sich vor der Unterschriftsleistung über ihre Person auszuweisen. Die Einsichtnahme der Unterschriftenliste durch die wahlberechtigten unterzeichnenden Personen ist auf das zwingend notwendige Maß zu beschränken.
- 4.
Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung einer Hilfe bei der Unterschriftsleistung bedarf, bestimmt eine Hilfsperson, die Unterschriftsleistung vorzunehmen; eine Hilfsperson kann auch eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Wahlbehörde, die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister, die Notarin oder der Notar sein. Die Unterschriftsleistung durch die Hilfsperson ist auf der Unterschriftenliste zu vermerken.
- 5.
Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag die Unterstützungsunterschrift durch Erklärung vor einer beauftragten Person der Wahlbehörde leisten. Der Antrag kann bis 16 Uhr des 69. Tages vor der Wahl schriftlich bei der Wahlbehörde gestellt werden.
- 6.
Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten unterzeichnenden Personen auf dem Formblatt nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster zu vermerken, dass sie am Tag ihrer Unterschriftsleistung in dem betreffenden Wahlkreis (im Falle eines wahlkreisbezogenen Wahlvorschlags) oder im Wahlgebiet (im Falle eines wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlags) wahlberechtigt sind.
- 7.
Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerbenden und ihrer Reihenfolge unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.
- 8.
Die Unterzeichnung eines Wahlvorschlags durch Bewerbende, die ihre schriftliche Zustimmung zur Aufnahme in dem Wahlvorschlag erklärt haben, ist unzulässig.
- 9.
Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahlart nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat eine Person mehr als einen Wahlvorschlag für die Wahl der Vertretung der Gemeinde unterzeichnet, so ist ihre Unterstützungsunterschrift auf sämtlichen Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig; Entsprechendes gilt für die Unterzeichnung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Kreistages und andere Wahlen.
- 10.
Wahlkreisbezogene Wahlvorschläge dürfen nur von den in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterzeichnet werden. Hat eine Person einen wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag unterzeichnet, der für einen Wahlkreis gilt, in dem sie nicht wahlberechtigt ist, so ist ihre Unterschriftsleistung ungültig.
- 11.
Ist die nach den Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften erreicht, so teilt die Wahlbehörde dies der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter und dieser dem Wahlvorschlagsträger unverzüglich mit.
- 12.
Die Wahlbehörde ist verpflichtet, die ihr durch die §§ 28 und 28a des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und durch diese Vorschrift zugewiesenen Aufgaben unverzüglich zu erfüllen.
(5) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
- 1.
die Erklärung einer und eines jeden Bewerbenden nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster, dass sie oder er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt und
- a)
beim Wahlvorschlag für die Wahl der Vertretung der Gemeinde, dass sie oder er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Wahl der Vertretung einer Gemeinde,
- b)
beim Wahlvorschlag für die Wahl des Kreistages, dass sie oder er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Wahl des Kreistages eines Landkreises,
- c)
beim Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats, dass sie oder er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats eines Ortsteils
die Zustimmung zur Benennung als Bewerbende oder Bewerbender gegeben hat; wird der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, haben die Bewerbenden in der Zustimmungserklärung ihre Parteimitgliedschaften anzugeben oder zu erklären, dass sie parteilos sind,
- 2.
für jede Deutsche und für jeden Deutschen eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster, dass die oder der vorgeschlagene Bewerbende wählbar ist,
- 3.
für jede Unionsbürgerin und für jeden Unionsbürger die in § 28 Absatz 7 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes vorgeschriebene Versicherung an Eides statt nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster sowie eine Wählbarkeitsbescheinigung der Wahlbehörde nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster,
- 4.
bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Wählergruppen eine Ausfertigung der in § 33 Absatz 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Niederschrift über die Bestimmung der Bewerbenden und ihrer Reihenfolge nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster, die von der Leiterin oder dem Leiter der Mitglieder-, Anhänger- oder Delegiertenversammlung und zwei von der Versammlung bestimmten teilnehmenden Personen unterzeichnet sein muss,
- 5.
die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (§ 28a Absatz 1 oder 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) einschließlich der Bescheinigung des Wahlrechts der unterzeichnenden Personen (Absatz 4 Nummer 6), sofern Unterstützungsunterschriften beizubringen sind,
- 6.
bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen und mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen für die Wahl der Vertretung der Gemeinde oder des Ortsbeirats, deren Bewerbende nach § 33 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands der Partei oder politischen Vereinigung oder der oder des Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, dass in der Gemeinde keine Organisation der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe vorhanden ist, und
- 7.
bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen und mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen für die Wahl des Ortsbeirats, deren Bewerbende nach § 89 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands der Partei oder politischen Vereinigung oder der oder des Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, dass die Anzahl der in dem Ortsteil wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht.
(6) Die Unterschriftenlisten werden auf Anforderung kostenfrei geliefert. Ebenso sind alle zum Vollzug der wahlrechtlichen Bestimmungen erforderlichen Bescheinigungen und Bestätigungen kostenfrei zu erteilen.
(7) Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten werden
- 1.
das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zeitraum von der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) bis zum Ablauf des Wahltages sowie
- 2.
das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (§ 27 Absatz 2 oder § 69 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) bis zum Ablauf des Wahltages
nach Maßgabe des § 36 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes ausgeübt.
(8) Auf den Rückseiten der Vordrucke für die Zustimmungserklärung, Bescheinigung der Wählbarkeit und Versicherung an Eides statt einer Unionsbürgerin oder eines Unionsbürgers sind nach den Vorgaben des für das Kommunalwahlrecht zuständigen Ministeriums Datenschutzhinweise abzudrucken. Jeder Unterschriftenliste (§ 32 Absatz 4 Nummer 1 und 2) ist ein Merkblatt mit entsprechenden Datenschutzhinweisen beizufügen.