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Art. 9 BayRiStAG - Urlaub ohne Dienstbezüge

Bibliographie

Titel
Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Amtliche Abkürzung
BayRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
301-1-J

(1) 1Unter entsprechender Anwendung des Art. 8 Abs. 1 ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu gewähren. 2Für Leistungen der Krankheitsfürsorge gilt Art. 89 Abs. 4 BayBG entsprechend.

(2) 1In besonderen Härtefällen kann auf Antrag eine Rückkehr aus dem Urlaub zugelassen werden, wenn seine Fortsetzung nicht zumutbar ist. 2Für Anträge auf Verlängerung oder Beendigung des Urlaubs gilt Art. 8 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.