§ 31 GKZ - Badischer Gemeindeversicherungsverband
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
- Amtliche Abkürzung
- GKZ
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2805-1
(1) Der Badische Gemeindeversicherungsverband ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Rechtsverhältnisse des Verbands werden in der Satzung geregelt. Der Verband betreibt die in der Satzung zugelassenen Versicherungszweige. Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde.
(3) Die Auflösung des Verbands bedarf der Genehmigung des Innenministeriums. Der Verband kann nach § 385a des Aktiengesetzes mit Genehmigung des Innenministeriums in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden.
(4) Für die Aufsicht gilt § 28 Abs. 1 entsprechend. Rechtsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium oder die von ihm bestimmte Behörde.