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§ 6 HAbgG NRW - Gebühren beim Fern- und Verbundstudium

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabengesetz - HAbgG NRW)
Amtliche Abkürzung
HAbgG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

Für die Aufbereitung und technische Umsetzung, den Vertrieb und den Bezug der Inhalte von Fern- und Verbundstudien werden Gebühren erhoben; § 25 Absatz 2 Satz 4 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Bezug im Sinne des Satzes 1 sind sämtliche Maßnahmen, die den Studierenden den Zugang zu den Studieninhalten eröffnen und deren Rezeption ermöglichen und unterstützen. Dazu kann auch die dezentrale fachliche Betreuung der Inhalte von Fern- und Verbundstudien einschließlich der Beanspruchung der dezentralen örtlichen Infrastruktur gehören. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Erhebung und über die Höhe der Gebühren nach Satz 1 zu erlassen. § 19 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.