§ 6 HAbgG NRW - Gebühren beim Fern- und Verbundstudium
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabengesetz - HAbgG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- HAbgG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 221
Für die Aufbereitung und technische Umsetzung, den Vertrieb und den Bezug der Inhalte von Fern- und Verbundstudien werden Gebühren erhoben; § 25 Absatz 2 Satz 4 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Bezug im Sinne des Satzes 1 sind sämtliche Maßnahmen, die den Studierenden den Zugang zu den Studieninhalten eröffnen und deren Rezeption ermöglichen und unterstützen. Dazu kann auch die dezentrale fachliche Betreuung der Inhalte von Fern- und Verbundstudien einschließlich der Beanspruchung der dezentralen örtlichen Infrastruktur gehören. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Erhebung und über die Höhe der Gebühren nach Satz 1 zu erlassen. § 19 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.