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§ 170 BBergG - Haftung für verursachte Schäden

Bibliographie

Titel
Bundesberggesetz (BBergG)
Amtliche Abkürzung
BBergG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
750-15

1Auf Schäden im Sinne des § 114, die ausschließlich vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verursacht worden sind, sind die für solche Schäden vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden. 2Auf Schäden im Sinne des § 114, die ausschließlich vor dem 12. August 2016 verursacht worden sind, sind die §§ 120 und 126 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.