§ 2 SHSG - Rechtsstellung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Universität und die Hochschule für angewandte Wissenschaften (Hochschulen) sind vom Land getragene Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie können im Rechtsverkehr im eigenen Namen auftreten. Ihr Sitz ist Saarbrücken. Durch Gesetz kann die Rechtsform der Hochschule umgewandelt werden.
(2) Die Hochschulen erfüllen die ihnen obliegenden Aufgaben im eigenen Namen als Selbstverwaltungsangelegenheiten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.