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§ 4 BbgBestG - Veranlassung der Leichenschau

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
Amtliche Abkürzung
BbgBestG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
923-2

(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache von einer approbierten Ärztin oder einem approbierten Arzt zu untersuchen (Leichenschau).

(2) Die Leichenschau haben unverzüglich zu veranlassen:

  1. 1.

    jede Person, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,

  2. 2.

    die Person, in deren Wohnung, Unternehmen oder Einrichtung sich der Sterbefall ereignet hat, und

  3. 3.

    jede Person, die eine Leiche auffindet.

Die Pflicht besteht nicht, wenn bereits eine andere Person die Leichenschau veranlasst hat oder wenn in den Fällen der Nummer 3 die Polizei benachrichtigt wurde.