§ 18 DSchG - Überlassungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Denkmalschutzgesetz (DSchG)
- Amtliche Abkürzung
- DSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 224-1
Bewegliche Funde, die unter die Anzeigepflicht nach § 17 Absätze 1 und 2 fallen, sind der zuständigen Stelle vorübergehend zur wissenschaftlichen Bearbeitung zu überlassen.