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§ 185 BayLTGeschO - Niederschriften über die Sitzungen der Ausschüsse

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Amtliche Abkürzung
BayLTGeschO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

(1) Die Sitzungen jedes Ausschusses einer Legislaturperiode werden fortlaufend nummeriert.

(2) Über die Verhandlungen in den Ausschüssen werden in dem vom Präsidium festgelegten Umfang zusammenfassende Niederschriften erstellt.