§ 10 BbgAGBGB - Sitzverlegung
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
- Amtliche Abkürzung
- BbgAGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 400-14
Verlegt ein Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht, seinen Sitz in ein anderes Bundesland oder aus einem anderen Bundesland in das Land Brandenburg, so führt dies zum Verlust der Rechtsfähigkeit.