Art. 58 Verf - Immunität
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 100.3
(1) Ein Mitglied des Landtages darf wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit Genehmigung des Landtages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass es bei Begehung der Tat, spätestens bis zum Ablauf des folgenden Tages, festgenommen wird.
(2) Die Genehmigung des Landtages ist auch für jede andere Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Mitgliedes des Landtages oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen ein Mitglied des Landtages gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes erforderlich.
(3) Verfahren gegen Mitglieder des Landtages sowie jede Haft oder sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Landtages auszusetzen.
(4) Der Landtag kann die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 einem Ausschuss übertragen.
(5) Für Strafverfolgungsmaßnahmen gegen ein Mitglied des Landtages, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit, die vor dem Tag des Inkrafttretens des Artikels 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Parlamentsreform 2026 begonnen wurden, gilt Artikel 58 in der bis zum Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Parlamentsreform 2026 geltenden Fassung fort.