§ 6 HmbBodSchG - Datenverarbeitung; Zweckbindung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Hamburgisches Bodenschutzgesetz - HmbBodSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbBodSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2129-32
(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, nach diesem Gesetz und nach den auf Grund der vorgenannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, insbesondere zur Führung des in § 5 Absatz 1 bezeichneten Bodeninformationssystems, erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu erheben und weiter zu verarbeiten. Die Mitteilungspflichten nach § 1 bleiben hiervon unberührt.
(2) Die weitere Verarbeitung einschließlich der Übermittlung von personenbezogenen Daten, die für andere Zwecke erhoben wurden, ist zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zulässig, soweit die zuständige Behörde die Daten zu diesem Zweck erheben dürfte.
(3) Die weitere Verarbeitung zu anderen Zwecken ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung anderer in der Zuständigkeit der Behörde nach Absatz 1 liegender Aufgaben erforderlich ist, die Daten zu diesem Zweck erhoben werden dürften, die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben werden können und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der oder des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt.