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§ 172 LVwG - Zusammenarbeit von Ordnungsbehörden und Polizei

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

Die Ordnungsbehörden und die Polizei arbeiten im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit zusammen und unterrichten sich gegenseitig über Vorkommnisse und Maßnahmen von Bedeutung. Näheres, insbesondere über die Zusammenarbeit im Rahmen der Vollzugs- und Ermittlungshilfe, regelt das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport durch Verwaltungsvorschrift.