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§ 102b LVwVfG - Übergangsregelungen für die Durchführung von Verwaltungsverfahren

Bibliographie

Titel
Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)
Amtliche Abkürzung
LVwVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
201

Auf alle vor dem 7. Februar 2025 begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren sind dieses Gesetz in der bis zum 6. Februar 2025 geltenden Fassung und das Planungssicherstellungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt nicht für § 3a.