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§ 76 BbgKWahlV - Nachwahl

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-10

(1) Sobald feststeht, dass

  1. 1.

    die Anzahl der Bewerbenden in keinem Fall ausreicht, um mindestens die Hälfte der vorgesehenen Sitze zu besetzen (§ 37 Absatz 8 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes),

  2. 2.

    in einem Wahlkreis kein Wahlvorschlag zur Wahl steht oder

  3. 3.

    in einem Wahlgebiet, in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann,

sagt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die Wahl ab. Sie oder er unterrichtet unverzüglich die für das Wahlgebiet zuständige Aufsichtsbehörde.

(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht die Absage der Wahl mit dem Hinweis öffentlich bekannt, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Nachwahl stattfinden wird.

(3) Die Aufsichtsbehörde bestimmt rechtzeitig den Tag der Nachwahl, teilt ihn der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter mit und unterrichtet die Landeswahlleitung. Abweichend von Satz 1 bestimmt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bei Ortsteilwahlen den Tag der Nachwahl und teilt ihn der Aufsichtsbehörde mit.

(4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht den Tag der Nachwahl und die Wahlzeit unverzüglich öffentlich bekannt.

(5) Bei der Nachwahl wird

  1. 1.

    in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlkreisen, Wahlbezirken und Wahllokalen sowie

  2. 2.

    vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen

gewählt.

(6) Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden konnte (Absatz 1 Nummer 3), so behalten die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen nur von den Wahlbehörden der Gemeinden, in denen die Nachwahl stattfindet, ausgestellt werden.