§ 10 LVerfSchG - Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Bibliographie
- Titel
- Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 12-2
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 einsetzen. Die Anordnung trifft die Leitung der Verfassungsschutzbehörde; sie ist auf höchstens zwölf Monate befristet und kann bei Vorliegen der Voraussetzungen um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum verlängert werden. Der Einsatz Verdeckter Mitarbeiterinnen und Verdeckter Mitarbeiter
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unter Ausnutzung schutzwürdigen Vertrauens,
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gezielt gegen eine bestimmte Person oder
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für eine Dauer von länger als sechs Monaten
ist nur zulässig, wenn die aufzuklärenden Bestrebungen oder Tätigkeiten mindestens nach § 5 Abs. 2 erheblich beobachtungsbedürftig sind. In diesen Fällen bedarf die Maßnahme der Zustimmung der G 10-Kommission nach Maßgabe der §§ 39 und 40.
(2) Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen weder zur Gründung von Personenzusammenschlüssen, die Bestrebungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4 verfolgen, noch zur steuernden Einflussnahme auf derartige Personenzusammenschlüsse eingesetzt werden. Sie dürfen in solchen Personenzusammenschlüssen oder für solche Personenzusammenschlüsse, einschließlich strafbarer Vereinigungen, tätig werden, um deren Bestrebungen aufzuklären. Im Übrigen dürfen Verdeckte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Einsatz bei der Beteiligung an Bestrebungen solche Handlungen vornehmen, die
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nicht in Individualrechte eingreifen,
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von den an den Bestrebungen Beteiligten derart erwartet werden, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Nachrichtenzugänge unumgänglich sind und
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nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhaltes stehen.
Sofern hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter rechtswidrig eine Straftat von erheblicher Bedeutung verwirklicht haben, wird der Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet. Über Ausnahmen von Satz 4 entscheidet die Leitung der Verfassungsschutzbehörde.
(3) Absatz 2 sowie § 9a Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) finden entsprechende Anwendung auf solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die verdeckt Informationen in sozialen Netzwerken und sonstigen Kommunikationsplattformen im Sinne des § 20 Abs. 1 und 2 im Internet erheben, auch wenn sie nicht unter einer auf Dauer angelegten Legende tätig werden.
(4) Über den Einsatz Verdeckter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird der Parlamentarischen Kontrollkommission in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch jährlich, umfassend Bericht erstattet.