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§ 78 HmbSG - Verfahrensgrundsätze

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Amtliche Abkürzung
HmbSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die Geschäfte des Schulvorstandes. Sie oder er lädt die Mitglieder des Schulvorstandes mindestens zweimal je Schuljahr zu einer Schulvorstandssitzung ein. Auf Verlangen der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder muss innerhalb von zwei Wochen eine Sitzung unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung einberufen werden. Der Schulvorstand gibt sich zur Ergänzung nachfolgender Verfahrensgrundsätze eine Geschäftsordnung.

(2) Der Schulvorstand beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Kommt ein Beschluss nicht zustande, stehen der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Rechte aus § 90 Absatz 1 zu.

(3) Ist oder wird der Schulvorstand beschlussunfähig, weil nur die Hälfte oder weniger seiner Mitglieder anwesend sind, so kann er frühestens zwei, längstens zehn Tage später zu derselben Tagesordnung erneut einberufen werden und ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer beschlussfähig.

(4) In Angelegenheiten, in denen eine zügige Entscheidung zu treffen ist, ist die Schulleiterin oder der Schulleiter berechtigt, vorläufige Regelungen zu treffen.

(5) Die Sitzungen sind nicht schulöffentlich. Andere Personen können zur Teilnahme an einzelnen Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten eingeladen werden.