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§ 24 AGBGB - Beschränkung des Unschädlichkeitszeugnisses

Bibliographie

Titel
Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Amtliche Abkürzung
AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
400

(1) Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden; auf Lasten des öffentlichen Rechts erstreckt es sich nicht.

(2) Die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses kann von Bedingungen oder der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.