§ 24 AGBGB - Beschränkung des Unschädlichkeitszeugnisses
Bibliographie
- Titel
- Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
- Amtliche Abkürzung
- AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 400
(1) Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden; auf Lasten des öffentlichen Rechts erstreckt es sich nicht.
(2) Die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses kann von Bedingungen oder der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.