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§ 41c LWO - Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Bibliographie

Titel
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1113

Im Anschluss an die Feststellungen nach § 41 Absatz 2 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 43) anderen als den in § 42 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstands nicht mitgeteilt werden.