Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 DSchG - Vorübergehende Überlassung

Bibliographie

Titel
Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
DSchG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2242.1

Eigentümer und Besitzer von Bodenfunden oder Sammlungen davon sind auf Verlangen der unteren oder oberen Denkmalschutzbehörde verpflichtet, den Bodenfund oder die Sammlung der Behörde oder einer von ihr benannten Stelle zur wissenschaftlichen Auswertung, Konservierung oder Dokumentation befristet zu überlassen.