§ 5 LHO - Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 6300-1
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes sowie die Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erlässt das Finanzministerium, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist.