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§ 17 HAuslG - Ausübung nichtselbständiger Arbeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Redaktionelle Abkürzung
HAuslG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
243-1

§ 17: GewO 1900 S. 871

(1) Heimatlose Ausländer sind in der Ausübung nichtselbstständiger Arbeit deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt.

(2) 1Hinsichtlich des Rechts, sich in der Landwirtschaft, Industrie, im Handwerk und im Handel selbstständig zu betätigen, sowie Handels- und Industrieunternehmungen, auch in der Form von Gesellschaften, zu gründen, sind heimatlose Ausländer den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. 2Das gilt nicht für das Wandergewerbe und den Straßenhandel. 3Für die Ausübung dieser Gewerbe verbleibt es für heimatlose Ausländer bei der in § 56d und § 42b Abs. 4 der Gewerbeordnung für Ausländer getroffenen Regelung.