§ 20 HmbKatSG - Beginn des Helferverhältnisses
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 215-1
(1) Die Helfer verpflichten sich gegenüber einer Katastrophenschutzbehörde zur Hilfeleistung beim Katastrophenschutz für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit. Die Erklärung soll schriftlich abgegeben werden.
(2) Das Helferverhältnis beginnt mit der Zustimmung einer Katastrophenschutzbehörde.