Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22 HBKG - Nachbarliche Hilfe

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
312-12

(1) 1Die Gemeinden sind verpflichtet, bei Feuerwehreinsätzen (§ 6 Abs. 1) einander Hilfe zu leisten, sofern der eigene Schutz dadurch nicht erheblich gefährdet wird. 2Bei Großschadenslagen ordnen die Aufsichtsbehörden die Hilfeleistung nach pflichtgemäßem Ermessen an, auch wenn die Sicherheit in den hilfeleistenden Gemeinden vorübergehend nicht gewährleistet ist.

(2) 1Die Aufforderung zur Hilfeleistung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen durch die Gesamteinsatzleitung, die technische Einsatzleitung oder die Aufsichtsbehörde. 2Die nachbarliche Hilfeleistung soll nur angefordert werden, wenn die örtliche Feuerwehr nicht in der Lage ist, die Gefahr zu beseitigen.

(3) 1Die angeforderte Hilfeleistung erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. 2Auf Antrag trägt die Gemeinde, der Hilfe geleistet wurde, die tatsächlich entstandenen Kosten.