§ 10 GrStG - Steuerschuldner
Bibliographie
- Titel
- Grundsteuergesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- GrStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-7
(1) Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist.
(2) Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner.