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§ 1 GerStrukG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Gerichtsstrukturgesetz
Redaktionelle Abkürzung
GerStrukG,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
300-1

(1) Das Gesetz regelt die Einrichtung der Gerichte des Landes und deren örtliche Zuständigkeit.

(2) Die Aufnahme der den Gerichten zugewiesenen Aufgaben sowie die damit verbundenen personellen, sachlichen und organisatorischen Angelegenheiten bleiben der Regelung durch ein Ausführungsgesetz vorbehalten.