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§ 36c UrhG - Individualvertragliche Folgen des Verstoßes gegen gemeinsame Vergütungsregeln

Bibliographie

Titel
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
UrhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
440-1

1Der Vertragspartner, der an der Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln gemäß § 36b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 beteiligt war, kann sich nicht auf eine Bestimmung berufen, die zum Nachteil des Urhebers von den gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht. 2Der Urheber kann von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, mit der die Abweichung beseitigt wird.