Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 50 BremWahlG - Wahltag

Bibliographie

Titel
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Amtliche Abkürzung
BremWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
111-a-1

Die Wahl der Beiräte findet am Tage der Wahl zur Bürgerschaft statt.