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§ 12 JFDG - Datenschutz

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG)
Amtliche Abkürzung
JFDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2160-3

1Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger des Jugendfreiwilligendienstes dürfen personenbezogene Daten nach § 11 Absatz 1 Satz 2 verarbeiten, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. 2Die Daten sind nach Abwicklung des Jugendfreiwilligendienstes zu löschen.