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§ 50 LBG M-V - Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken
(§ 42 BeamtStG)

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-11

(1) Ausnahmen nach § 42 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes erteilt die oberste Dienstbehörde oder die letzte oberste Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Stellen übertragen werden.

(2) Für den Umfang des Herausgabeanspruchs nach § 42 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben.