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§ 32 JustG NRW - Geltung des Gerichtsverfassungsgesetzes für Schifffahrtsgerichte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
Amtliche Abkürzung
JustG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
300

Es finden in den Verfahren vor den Schifffahrtsgerichten entsprechende Anwendung

  1. 1.

    die Bestimmungen über die Rechtshilfe gemäß §§ 156 bis 160 des Gerichtsverfassungsgesetzes,

  2. 2.

    die Bestimmungen über die Öffentlichkeit und die Sitzungspolizei gemäß §§ 169 bis 183 des Gerichtsverfassungsgesetzes,

  3. 3.

    die Bestimmungen über die Gerichtssprache gemäß §§ 184 bis 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes,

  4. 4.

    die Bestimmungen über Beratung und Abstimmung gemäß §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes.