§ 12 BbgJAO - Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
- Amtliche Abkürzung
- BbgJAO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 316-4
(1) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, können diese nur insgesamt wiederholen.
(2) Die Wiederholungsprüfung ist grundsätzlich vor demselben Justizprüfungsamt abzulegen. Ein Wechsel des Prüfungsamtes ist nur mit Zustimmung des abgebenden und des aufnehmenden Prüfungsamtes zulässig. Sie darf nur aus wichtigem Grund und nur dann erteilt werden, wenn die Wiederholungsprüfung vor dem abgebenden Prüfungsamt rechtlich zulässig wäre.