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§ 1 HFischG - Ziele des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
Amtliche Abkürzung
HFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
87-49

Ziele dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    der Schutz, die Erhaltung und die Fortentwicklung der im Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt und ihres Lebensraums,

  2. 2.

    die Erhaltung und Verbesserung der Wasserqualität und der Vielfalt der Gewässer als unentbehrliche Voraussetzungen zur Fortentwicklung und zur Erhaltung der Fische und

  3. 3.

    die Förderung der nachhaltigen Ausübung der Fischerei nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 58 Satz 2 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576)