§ 13 AGVwGO - Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
- Amtliche Abkürzung
- AGVwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 34
(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn
- 1.
er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
- 2.
gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme nach §§ 28 bis 31 LDG ausgesprochen worden ist,
- 3.
er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt wird,
- 4.
das Beamtenverhältnis endet oder
- 5.
die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 9 Abs. 1 bei seiner Bestellung nicht vorlagen.
(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden.
(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 VwGO entsprechend.