Art. 48 LWG - Benachrichtigung der Gewählten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-I
Der Landeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten und weist sie auf die Regelung des Art. 49 Abs. 1 hin.