§ 64 HFAG - Übergangsregelung für die kreisangehörigen Gemeinden
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
- Amtliche Abkürzung
- HFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 41-42
(1) Kreisangehörige Gemeinden, die der Untergruppe der Grundzentren mit einer Einwohnerzahl von weniger als 7 500 angehören, erhalten einen Ergänzungsansatz in Höhe von 3 Prozent ihrer Einwohnerzahl.
(2) Kreisangehörige Gemeinden, die der Untergruppe der Grundzentren mit einer Einwohnerzahl ab 7 500, die keine Sonderstatus-Städte sind, angehören und deren Einwohnerzahl mindestens 15 000 beträgt, erhalten einen Ergänzungsansatz in Höhe von 2 Prozent ihrer Einwohnerzahl.
(3) Von den Ergänzungsansätzen nach Abs. 1 und 2 ausgenommen sind kreisangehörige Gemeinden, die einen Ergänzungsansatz nach § 20 Abs. 3 erhalten.
(4) Kreisangehörige Gemeinden, denen im Ausgleichsjahr 2025 ein Ergänzungsansatz nach § 20 Abs. 2 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung gewährt wurde, die aber weder den Ergänzungsansatz nach § 20 Abs. 3 in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung noch nach § 64 Abs. 1 oder 2 erhalten, erhalten einen Ergänzungsansatz in Höhe von 3 Prozent ihrer Einwohnerzahl.
(5) Die für die Finanzierung der Ergänzungsansätze nach Abs. 1 und 2 erforderlichen Mittel werden als zusätzliche Schlüsselzuweisungen gewährt.