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§ 3 HmbPSchG - Hinweispflicht

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz - HmbPSchG)
Amtliche Abkürzung
HmbPSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2120-4

An Orten, an denen nach § 2 Absatz 3, 4, oder 6 das Rauchen gestattet ist, ist dies deutlich sichtbar kenntlich zu machen. In derselben Weise ist deutlich sichtbar kenntlich zu machen, wenn Personen unter 18 Jahren der Zutritt nach § 2 Absätze 3 und 4 verwehrt ist. Gaststätten, die nach § 2 Absatz 4 vom Rauchverbot ausgenommen sind, müssen im Eingangsbereich deutlich als Rauchergaststätte gekennzeichnet werden, zu denen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben.