§ 3 HmbPSchG - Hinweispflicht
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz - HmbPSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbPSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2120-4
An Orten, an denen nach § 2 Absatz 3, 4, oder 6 das Rauchen gestattet ist, ist dies deutlich sichtbar kenntlich zu machen. In derselben Weise ist deutlich sichtbar kenntlich zu machen, wenn Personen unter 18 Jahren der Zutritt nach § 2 Absätze 3 und 4 verwehrt ist. Gaststätten, die nach § 2 Absatz 4 vom Rauchverbot ausgenommen sind, müssen im Eingangsbereich deutlich als Rauchergaststätte gekennzeichnet werden, zu denen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben.