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§ 85 HVwVfG - Entschädigung

Bibliographie

Titel
Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
Amtliche Abkürzung
HVwVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-18

Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalles.