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§ 53 LKHG - Übergangsvorschrift für die Mitarbeiterbeteiligung

Bibliographie

Titel
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Amtliche Abkürzung
LKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2120-2

(1) Die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. Januar 1976 abgeschlossen worden sind, wird durch die §§ 34 bis 37 nicht berührt. Auf Leitende Ärzte, die danach aus dem Liquidationserlös nichts abführen müssen, und auf ihre ärztlichen Mitarbeiter sind diese Vorschriften insoweit nicht anwendbar. Der Krankenhausträger ist jedoch verpflichtet, bestehende Verträge im Rahmen der vertraglichen Möglichkeiten den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.

(2) Auf Leitende Ärzte, die bis zum 31. Dezember 1975 auf Grund einer Berufungsvereinbarung einen medizinischen Lehrstuhl an den Universitäten des Landes übernommen haben, sind die §§ 34 bis 37 nicht anwendbar. Im Übrigen gilt für die Ausübung einer Nebentätigkeit durch Beamte Absatz 1 entsprechend.

(3) Beteiligt ein Leitender Arzt, auf den nach den Absätzen 1 oder 2 die §§ 34 bis 37 nicht anwendbar sind, seine ärztlichen Mitarbeiter am Liquidationserlös, so gilt § 34 Abs. 2 entsprechend.