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§ 119 HochSchG - Grundordnung, Satzungen, Hochschulprüfungen, Hochschulgrade, Verarbeitung personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz (HochSchG)
Amtliche Abkürzung
HochSchG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-41

(1) Prüfungsordnungen werden durch die Leitung der nicht staatlichen Hochschule genehmigt; die Genehmigung kann versagt oder die Änderung kann vom fachlich zuständigen Ministerium verlangt werden, wenn die Voraussetzungen des § 117 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b nicht erfüllt sind. § 1 Abs. 4, § 7 Abs. 1, 3 und 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 5, 6 und 7, § 19 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8, die §§ 24 bis 27 und 34 Abs. 1 bis 3, 5 und 7 Satz 5 bis 10 und Abs. 8 bis 11 und die §§ 66 und 67 Abs. 6 und 7 gelten entsprechend. Sofern nicht staatliche Hochschulen mit Promotionsrecht mit Hochschulen für angewandte Wissenschaften oder nicht staatlichen Hochschulen ohne Promotionsrecht kooperative Promotionsverfahren durchführen, gilt § 34 Abs. 7 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(2) Eine nicht staatliche Hochschule kann Hochschulprüfungen abnehmen, wenn die Prüfung aufgrund einer von der Leitung der Hochschule genehmigten Prüfungsordnung abgelegt wird. Das aufgrund von erfolgreich abgelegten Prüfungen gemäß Satz 1 abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Eine nicht staatliche Hochschule ist berechtigt, Personen, die eine Prüfung gemäß Absatz 2 bestanden haben, einen Hochschulgrad zu verleihen, falls der Grad bei einer entsprechenden Prüfung an einer Hochschule des Landes vorgesehen ist. § 30 gilt entsprechend.