§ 11 LVerfSchG - Vertrauenspersonen und sonstige verdeckt eingesetzte Personen
Bibliographie
- Titel
- Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 12-2
(1) Für den Einsatz von Privatpersonen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit dem Verfassungsschutz Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen), ist § 10 Abs. 1, 2 und Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Dem Einsatz kann eine höchstens sechs Monate andauernde Anwerbungs- und Erprobungsphase vorausgehen.
(2) Über die Verpflichtung von Vertrauenspersonen entscheidet die Leitung der Verfassungsschutzbehörde. Als Vertrauenspersonen dürfen Personen nicht angeworben und eingesetzt werden, die
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nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind,
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von den Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrundlage abhängen würden,
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an einem Aussteigerprogramm teilnehmen,
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Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines solchen Mitglieds sind,
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im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung eingetragen sind oder
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als Geistliche oder Verteidiger im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 StPO oder diesen nach § 53a Abs. 1 Satz 1 StPO gleichstehenden Personen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind.
(3) Für Zwecke der Spionageabwehr (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) können auch Angehörige von Nachrichtendiensten einer fremden Macht nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 als Vertrauenspersonen angeworben werden.
(4) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5 kann sich die Verfassungsschutzbehörde auch Personen bedienen, die wegen ihrer Verbindung zu Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 5 oder aus sonstigen Gründen gelegentlich befragt werden können oder der Verfassungsschutzbehörde von sich aus Hinweise geben (Informanten).
(5) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5 kann sich die Verfassungsschutzbehörde auch Personen bedienen, die der Verfassungsschutzbehörde logistische oder sonstige Hilfe leisten (Gewährspersonen).