Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 23 LWO - Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
111-1-1-I

(1) Der Wahlschein wird von der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis die stimmberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

(2) Der Wahlschein für die Landtagswahl wird nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Das Muster des Wahlscheins für den Volksentscheid bestimmt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.