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§ 47a HBesG - Zulage für die Leitung des Hessischen Verwaltungsschulverbandes

Bibliographie

Titel
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Amtliche Abkürzung
HBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
323-153

(1) Beamtinnen und Beamte des Hessischen Verwaltungsschulverbandes erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit als Schulleitung oder örtliche Studienleitung in ständiger Vertretung der Schulleitung eine Zulage zu den Dienstbezügen.

(2) Die Zulage nach Abs. 1 beträgt für die Tätigkeit als

  1. 1.

    Schulleitung 25 Prozent oder

  2. 2.

    örtliche Studienleitung in ständiger Vertretung der Schulleitung 20 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt zuzüglich Amtszulage der jeweiligen Besoldungsgruppe zur nächsthöheren Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A. Sie ist nicht ruhegehaltfähig.

(3) 1Die Zulage nach Abs. 1 wird frühestens ab dem 1. Januar 2025 und längstens bis zum 31. Dezember 2029 gezahlt. 2§ 6 Abs. 1 findet Anwendung. 3Die §§ 14 und 15 finden keine Anwendung.