§ 24 ALVO - Gesundheits- und Soziale Dienste
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
- Amtliche Abkürzung
- ALVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-16-1
(1) Von Bewerberinnen und Bewerbern für die Laufbahn in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Gesundheits- und Soziale Dienste bedarf es neben der nach § 20 Absatz 1 geforderten Bildungsvoraussetzung der staatlichen Anerkennung als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge, Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter oder Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge. Abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren nachzuweisen. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach der staatlichen Anerkennung im öffentlichen Dienst zurückgelegt sein. Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes können bis zur Dauer eines Jahres angerechnet werden.
(2) Für Ärztinnen und Ärzte beträgt die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 mindestens ein Jahr ab Erteilung der Approbation.
(3) Für die Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 14 Absatz 3 entsprechend.