Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15 BKleingG - Begründung von Kleingartenpachtverträgen durch Enteignung

Bibliographie

Titel
Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
Amtliche Abkürzung
BKleingG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
235-12

(1) An Flächen, die in einem Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt sind, können durch Enteignung Kleingartenpachtverträge zu Gunsten Pachtwilliger begründet werden.

(2) Die Enteignung setzt voraus, dass

  1. 1.
    das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert,
  2. 2.
    der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann und
  3. 3.
    dem Eigentümer ein angemessenes Angebot zur Begründung der Kleingartenpachtverträge gemacht worden ist; das Angebot ist in Bezug auf die Pacht als angemessen anzusehen, wenn sie der Pacht nach § 5 entspricht.

(3) Die als Entschädigung festzusetzende Pacht bemisst sich nach § 5.

(4) Im Übrigen gilt das Landesenteignungsrecht.