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§ 82a LWG - Hinweispflicht für Campingplätze und Sportboothäfen

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
753-8

Betreiberinnen und Betreiber von Campingplätzen in nicht ausreichend geschützten Küstengebieten und Betreiberinnen und Betreiber von Sportboothäfen, innerhalb derer ein sturmflutsicherer Verbleib von Booten im Wasser nicht gewährleistet werden kann, sind verpflichtet, die Nutzerinnen und Nutzer auf die Gefahr von Sturmfluten, insbesondere im Winterhalbjahr, hinzuweisen.