§ 31 NachbarG - Betretungsrecht
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Gesetz Nr. 965
- Redaktionelle Abkürzung
- NachbarG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 403-2
(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte müssen dulden, dass ihr Grundstück zwecks Verlegung, Änderung, Unterhaltung oder Beseitigung einer Wasserversorgungs- oder Abwasserleitung auf einem anderen Grundstück betreten wird, dass über das Grundstück die zu den Arbeiten erforderlichen Gegenstände gebracht werden und dass Erdaushub vorübergehend dort gelagert wird, wenn
- 1.das Vorhaben anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten durchgeführt werden kann und
- 2.die mit der Duldung verbundenen Nachteile und Belästigungen nicht den von dem Berechtigten erstrebten Vorteil erheblich übersteigen.