§ 9b GDG - Übermittlungsbefugnis
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
- Amtliche Abkürzung
- GDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2120-7
(1) Zum Zwecke der Abrechnung durchgeführter Impfungen dürfen die für die Aufgaben nach § 9 zuständigen Ämter der Bezirke die von ihnen nach § 9a erhobenen Daten an die Krankenversicherungen der geimpften Personen übermitteln. Zu diesem Zweck dürfen sie über die in § 9a genannten Daten hinaus auch Daten zum Versichertenstatus und zur Krankenversicherung der geimpften Personen verarbeiten. Die in Satz 1 genannten Ämter der Bezirke können vereinbaren, dass die Übermittlung durch eines oder mehrere dieser Ämter zentral für alle oder mehrere dieser Ämter erfolgt. Die Übermittlung an die Krankenversicherungen kann auch über Verbände von Krankenversicherungen erfolgen.
(2) Die für die Aufgaben nach § 9 zuständigen Ämter der Bezirke übermitteln die Daten der von ihnen durchgeführten Impfungen in anonymisierter und aggregierter Form einmal jährlich dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin erstellt aus den nach Satz 1 übermittelten Daten einmal jährlich epidemiologische Auswertungen.