§ 1 EnteigG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
- Redaktionelle Abkürzung
- EnteigG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 214-1
Das Grundeigentum kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles für ein Unternehmen, dessen Ausführung die Ausübung des Enteignungsrechtes erfordert, gegen vollständige Entschädigung entzogen oder beschränkt werden.